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Nichtigkeit wegen Überbewertung in der BGH-Rechtsprechung
Anmerkungen zum
Leider viel zu selten hat die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung Gelegenheit, sich mit Fragen des Rechnungslegungsrechts zu befassen. In einem jüngeren Revisionsverfahren hatte der BGH neben prozessualen Fragen nun wieder einmal die Möglichkeit, einige durchaus umstrittene Fragen der Rechnungslegung für die Rechtsanwender zu klären, etwa zum Niederstwertprinzip und zur Wesentlichkeit. Grundlegend war dabei die Frage nach der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Überbewertung.
Welche Bedeutung bemisst der BGH dem Vorsichtsprinzip zu?
Wann geht der BGH von einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses aus?
Was gilt zu dem nicht in gutem Glauben bezogenen Gewinn?
I. Der Ausgangsfall
[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl. 2021, NWB NAAAH-54944 Mujkanovic, Der Fehlerbegriff in der Rechnungslegung, in: Freiberg u. a., Festschrift Lüdenbach, Herne 2020 S. 1 ff., NWB VAAAH-56625 Der Kernsachverhalt im Streitfall ergibt sich aus Übersicht 1 auf S. 952, die einen Ausschnitt des Gesamtkomplexes zeigt. Im BGH-Verfahren ging es um die Bilanzierung von Goldsparplänen bei der X AG, wohl im Zusammenhang mit einem sog. „Schneeballsystem.“
Anlass des Rechtsstreits war eine Klage des Insolvenzverwalters der X AG gegen diese Gesellschaft. Der Insolvenzverwalter klagte auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses des X AG auf den sowie des darauf aufbauenden Gewinnverwendungsbeschlusses. Dem hatte das OLG Dresden als Berufungsgericht in zweiter Instanz entsprochen. Gegen diese Entscheidung war die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt worden.