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Bilanzreport 2021
Darstellung ausgewählter Bilanzierungssachverhalte
2021 zeigte auch im Bereich der Bilanzierungsregeln noch Wirkungen der Corona-Pandemie, z. B. die Weiterführung der Fachlichen Hinweise des IDW zu Corona. Gleichwohl hat sich die Welt auch jenseits der Pandemie weitergedreht. DRÄS 11 hat z. B. die Bilanzierung latenter Steuern fortgeschrieben. Das SanInsFoG hat die Anforderungen an die bilanzrechtliche Fortführungsprognose verändert, das StaRUG die Regeln für die Erstellung von Abschlüssen durch Steuerberater. Durch das KöMoG wurde die Optionsmöglichkeit einer Personengesellschaft zur Körperschaftsbesteuerung geschaffen. Außerdem haben die Finanzverwaltungen neue Regeln erlassen, die Gerichte neue Urteile gesprochen. Aus alldem nachfolgend eine Auswahl.
Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, NWB FAAAH-92843
Was ist nach der BFH-Rechtsprechung für den Bilanzansatz entscheidend?
Was gilt bei der Qualifizierung von Wertminderungen als dauerhaft nach Ansicht des BGH?
Worauf ist im Hinblick auf das StaRUG hinzuweisen?
I. Bilanzansatz
1. Wirtschaftliches Eigentum bei Abnahme erst nach Probebetrieb
[i]Oser/Wirtz, Rückstellungsreport 2021, StuB 1/2022 S. 1, NWB PAAAI-00584 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 13. Aufl. 2022, NWB MAAAH-91124 Das FG Münster befasste sich mit Folgendem: Eine KG beauftragte die Herstellung und Inbetriebnahme von fünf Windenergieanlagen. Zwei Anlagen wurden noch im Jahr 2017 in Betrieb genommen, Besitz und Nutzen lagen zum Bilanzstichtag bereits bei der KG, die auch schon die Einspeisevergütung erhielt. Der Werkliefervertrag sah allerdings einen Probebetrieb vor. Erst nach diesem erfolgte Mitte 2018 die vertraglich vereinbarte Abnahme und der Gefahrenübergang. Die von der KG begehrte AfA der Anlage bereits für 2017 lehnte das FG mit folgender Erwägung ab:
„Wirtschaftliches Eigentum an einem Wirtschaftsgut geht daher nicht schon dann auf den Erwerber über, wenn diesem die Nutzung (Fruchtziehung) des Wirtschaftsguts überlassen wird.“ Wirtschaftliches Eigentum an einem Wirtschaftsgut erlangt der Erwerber vielmehr „regelmäßig erst in dem Zeitpunkt, in dem auf ihn nach dem Vertrag oder mangels vertraglicher Regelung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung übergeht.“ Hat der Werklieferant einer beweglichen Sache eine technische Anlage zu übereignen, die vom Erwerber erst nach dem erfolgreichen Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll, geht das wirtschaftliche Eigentum an der technischen Anlage erst mit der nach dem Probebetrieb erfolgten Abnahme über. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erwerber während des Probebetriebs die Nutzung ziehen kann oder ob der Probebetrieb unter Einsatz des Personals des Erwerbers durchgeführt wird. Entscheidend sei dabei, dass der Lieferant des Wirtschaftsguts bis zu dessen Gefahrübergang weiterhin das Risiko des Wertverzehrs trägt, sollte das Wirtschaftsgut nach der Nutzungsphase im Probebetrieb etwa aufgrund nicht behebbarer technischer Probleme oder wegen Untergangs des Wirtschaftsguts nicht abgenommen werden. Es wäre systemwidrig, dem Stpfl. die AfA für ein Wirtschaftsgut zuzubilligen, dessen eventuelle Wertminderungen – z. B. aufgrund eines nicht behebbaren Mangels – ihn aufgrund der maßgeblichen vertraglichen Abreden nicht unmittelbar berühren.