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Bestandsveränderungen im Handel und in der Produktion
Abweichender GuV-Ausweis durch Einteilung als Sachleistungs- oder Dienstleistungsbetrieb
[i]Eggert, Bearbeitung und Plausibilisierung der Gewinn- und Verlustrechnung, BBK 9/2020 S. 423 NWB XAAAH-46884 Die Betriebseinteilung hat Einfluss auf den Ausweis bestimmter Posten innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung. So sind in Abhängigkeit davon, ob ein Unternehmen als Sachleistungsbetrieb oder Handelsunternehmen zu klassifizieren ist, die Veränderungen von Waren unterschiedlich zu behandeln. Während diese bei Sachleistungsbetrieben in den Bestandsveränderungen auszuweisen sind, schlagen sie sich bei Handelsunternehmen im Materialaufwand nieder. In beiden Fällen lassen sich die Veränderungen der Bilanzposten aber stets mit den korrespondierenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung abstimmen. Bei „Mischbetrieben“, d. h. bei Sachleistungsbetrieben, die auch Handelsware führen, kann es allerdings dazu kommen, dass die Veränderungen der Bilanzposten gerade nicht mit den korrespondierenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung abgestimmt werden können. Die Ursache hierfür wird im Folgenden aufgezeigt.
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I. GuV-Ausweis in Abhängigkeit von der Betriebseinteilung
[i]Betriebseinteilung nach Art der erstellten LeistungIm Gegensatz zu produzierenden Unternehmen, d. h. Unternehmen, die ausgehend von einem einzusetzenden Rohstoff bzw. mehreren einzusetzenden Rohstoffen über einen Verarbeitungsschritt oder mehrere Verarbeitungsschritte ein neues Erzeugnis bzw. Produkt erschaffen, um dieses anschließend weiter zu veräußern, kauft ein Handelsunternehmen fertige Produkte ein, bietet diese ggf. als Sortiment an und verkauft sie anschließend weiter. Während produzierende Unternehmen als Sachleistungsbetriebe zu klassifizieren sind, fallen Handelsunternehmen in die Kategorie der Dienstleistungsbetriebe. Man kann hier von der Betriebseinteilung nach Art der erstellten Leistung sprechen.
[i]Unterschiedliche GuV-PostenDieser Unterschied im Hinblick auf die Art der erstellten bzw. erbrachten Leistung schlägt sich aus buchhalterischer bzw. bilanzieller Sicht insbesondere auch darin nieder, dass bei Sachleistungsbetrieben bestimmte Posten der Gewinn- und VerlustrechnungS. 1121 eine andere Zusammensetzung aufweisen als bei Handelsunternehmen. Konkret zu nennen sind hier der Posten Bestandsveränderungen und der Posten Materialaufwand.
Um dies aufzuzeigen, werden zunächst die relevanten Abschlussposten beschrieben, um darauf aufbauend die aus der unterschiedlichen Betriebseinteilung resultierenden Konsequenzen insbesondere im Zeitpunkt des Verbrauchs aufzeigen zu können. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Arten des Ausweises in der Gewinn- und Verlustrechnung. Diese sollen im Folgenden dargestellt werden.
II. Relevantes Vorratsvermögen
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
[i]Cremer, Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe, Kontierungslexikon NWB UAAAG-51767 Hierunter sind in enger Definition die zum Verbrauch im Fertigungsbereich bestimmten Sachen zu subsumieren, also etwa neben dem in die Produkte eingehenden Material die beim Betrieb der Produktionsmaschinen verbrauchten Stoffe (z. B. Schmierstoffe) oder die im Fertigungsbereich verbrauchten Reinigungsmaterialien, Heiz- und Brennstoffe (Heizöl, Gas, Fernwärme).
In der Praxis kommt regelmäßig eine weitere Definition zur Anwendung, wonach bei Produktionsunternehmen z. B. nicht danach differenziert wird, ob Brenn- und Heizstoffe im Fertigungsbereich oder in der Verwaltung verbraucht werden.
2. Bezogene Waren
[i]Abgrenzung zu WarenAls (Handels-)Ware gelten gekaufte, d. h. fremdbezogene Vermögensgegenstände, die ohne (wesentliche) Be- oder Verarbeitung weiterveräußert werden sollen. Hierzu können auch Grundstücke, Beteiligungen, Kunstwerke und immaterielle Vermögensgegenstände gehören, sofern der Handel nachhaltig betrieben wird. Als Waren gelten auch Vermögensgegenstände, die als selbständiges Zubehör zu den von einem Unternehmen ausgelieferten Fertigerzeugnissen verkauft werden können.
Im Einzelfall kann die Unterscheidung zwischen Waren und Rohstoffen schwierig sein, wenn ein und dasselbe fremdbezogene Teil sowohl in eigene Fertigerzeugnisse eingeht als auch ohne Be- und Verarbeitung verkauft werden kann.
So dürfte es oft unmöglich sein, bereits bei der Inventur Erkenntnisse darüber zu haben, welche Vermögensgegenstände als Rohstoffe oder unfertige Erzeugnisse weiterverarbeitet und welche ohne (weitere) Be- oder Verarbeitung als Ware oder als unfertige Erzeugnisse verkauft werden.
3. Unfertige Erzeugnisse
[i]Cremer, Unfertige Erzeugnisse – Bewertung, Kontierungslexikon NWB IAAAG-51784 Hierzu zählen die Vermögensgegenstände, die zum Abschlussstichtag im Betrieb be- oder verarbeitet werden, indes ihrer Zwecksetzung entsprechend allerdings noch nicht verkaufsfähig sind. Sie entstehen mit Aufnahme der Produktionstätigkeit. Dieser Termin kann sich im Allgemeinen an der Kostenrechnung orientieren. Maßgebend ist dann der Zeitpunkt, in dem erstmals Löhne und Rohstoffe dem Kostenträger zugerechnet und Gemeinkosten geschlüsselt werden. Mit dem Produktionsbeginn geht daher das bislang als Rohstoff ausgewiesene Material in den Posten „Unfertige Erzeugnisse“ ein. S. 1122
4. Fertige Erzeugnisse
[i] Cremer, Fertigerzeugnisse – Bewertung, Kontierungslexikon NWB TAAAG-58882 Hierbei handelt es sich um Vermögensgegenstände, die verkaufsfertig sind und bei denen lediglich noch Versandarbeiten anfallen können. Abgrenzungsfragen können sich ggf. dann ergeben, wenn ein Unternehmen selbst hergestellte Vorprodukte sowohl verkauft als auch zu Erzeugnissen höherer Stufe verarbeitet. Grundsätzlich ist aber darauf hinzuweisen, dass die Abgrenzung von fertigen und unfertigen Erzeugnissen letztlich aus Sicht des unternehmensspezifischen Geschäftsmodells zu bestimmen ist.
III. Materialaufwand und Bestandsveränderungen bei Sachleistungsbetrieben
1. Materialaufwand
1.1 Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
[i]Ausweis von RHB als MaterialaufwandBei „reinen“ Sachleistungsbetrieben sind hier sämtliche Aufwendungen für verbrauchte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zu erfassen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Bereich diese Aufwendungen angefallen sind. Materialaufwendungen aus den Bereichen Verwaltung – z. B. Büromaterial – und Vertrieb – z. B. Werbe- und Verpackungsmaterial – dürfen in Ermangelung einer expliziten gesetzlichen Definition des Begriffs „Materialaufwand“ allerdings auch unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen werden. In einem solchen Fall ist der einmal gewählte Ausweis in späteren Jahren aufgrund des Grundsatzes der Ausweisstetigkeit zwingend beizubehalten.
Die Aufwendungen sind zu den Einstandswerten der verbrauchten Materialien, jedoch ohne Umsatzsteuer, auszuweisen. Nicht abzugsfähige Vorsteuer ist den Anschaffungskosten zuzurechnen.
[i]Happe, Ermittlung und Vermeidung von Inventurdifferenzen, BBK 11/2018 S. 519 NWB DAAAG-84605 Der Ausweis als Materialaufwand umfasst aber nicht nur die Einstandswerte der verbrauchten Materialien oder verkauften Handelswaren, sondern im Regelfall auch die sich aus Schwund, Qualitätsverlust, rückläufigen Marktpreisen und anderen Ursachen ergebenden Inventur- und Bewertungsdifferenzen.
Zum [i]Einbezug üblicher Abschreibungen Materialaufwand gehören auch die Abschreibungen auf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Der Ausweis der Abschreibungen im Materialaufwand ist allerdings auf die üblichen Abschreibungen begrenzt. Als Maßstab für die Üblichkeit können die aus denselben Gründen in den Vorjahren angefallenen Abschreibungen herangezogen werden. Hierfür in Frage kommen Bewertungsdifferenzen aufgrund von rückläufigen Preisen oder Qualitätsverlusten und Inventurdifferenzen aufgrund von Schwund oder Ähnlichem sowie Verluste an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen durch Brand, Bruch oder Diebstahl.
[i]Berechnung des MaterialaufwandsDer auszuweisende Materialaufwand berechnet sich damit wie folgt:S. 1123