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NWB Nr. 45 vom Seite 3312

Kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare BHKW – Update zur fehlenden Gewinnerzielungsabsicht

BMF weitet Vereinfachungsregelung aus

Katja Gragert

[i]BMF, Schreiben v. 29.10.2021, NWB YAAAH-93706 Mit (BStBl 2021 I S. 722) hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung geschaffen, nach der beim Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) auf Antrag – ohne weiteren Nachweis – davon ausgegangen wird, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Diese Regelung beinhaltete eine wesentliche Bürokratieentlastung – zumindest für den Bereich der Einkommensteuer –, da in den betroffenen Fällen keine Gewinnermittlung mehr erforderlich und damit keine Anlage EÜR mehr abzugeben ist (vgl. Gragert/Wißborn, ). Dieses Schreiben ist in der Praxis auf positive Resonanz gestoßen und es stellte sich schnell heraus, dass eine Reihe von Detailfragen ungeklärt geblieben ist. Zudem gab es Kritik am Anwendungsbereich – insbesondere hinsichtlich der Beschränkung auf Photovoltaikanlagen auf Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken. Die Finanzverwaltung hat daher kurzfristig mit (NWB YAAAH-93706) reagiert und die Regelung insgesamt überarbeitet. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelung.

I. Wesentliche Änderungen

Die größten Neuerungen, auf die im Folgenden noch im Detail eingegangen wird, sind:

  • Keine Begrenzung mehr auf Photovoltaikanlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern. Maßgeblich ist nur noch, dass der erzeugte Strom zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und darüber hinaus in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird (s. II, 3).S. 3313

  • Bei Betrieb mehrerer Photovoltaikanlagen liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Es ist nicht möglich, die Vereinfachungsregelung nur für einzelne Anlagen in Anspruch zu nehmen (s. II,4).

  • Auch für ausgeförderte Photovoltaikanlagen (= älter als 20 Jahre) kann die Vereinfachungsregelung nach Auslaufen der ursprünglichen Förderung in Anspruch genommen werden (s. II, 7).

  • Einführung einer Antragsfrist (für Bestandsanlagen bis ) (s. II, 5).

II. Die neue Vereinfachungsregelung bei Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke im Überblick

1. Begünstigte Photovoltaikanlagen

a) Inbetriebnahmezeitpunkt

[i]Nach dem 31.12.2003 oder vor mehr als 20 JahrenEine Photovoltaikanlage oder ein BHKW ist begünstigt, wenn sie/es nach dem oder vor mehr als 20 Jahren (sog. ausgeförderte Anlagen – vgl. hierzu unten unter II, 7) in Betrieb genommen wurde.

b) Leistungsgrenze

[i]Maximalleistung von 10,0 kW/kWpWar im (BStBl 2021 I S. 722) noch die Rede von einer Maximalleistung von 10 kW, spricht die Neuregelung von einer Maximalleistung von 10,0 kW/kWp, wobei „p“ für „peak“ steht. Dies ermöglicht es den Steuerpflichtigen, den Nachweis, dass eine kleine und somit begünstigte Photovoltaikanlage vorliegt, entweder in kW oder in kWp zu führen. Hat eine steuerpflichtige Person lediglich Unterlagen, in denen die Leistung der Photovoltaikanlage mit kWp angegeben ist, ist es damit nicht mehr erforderlich, im Zweifel aufwändig durch Rückfragen beim Hersteller die Leistung der Photovoltaikanlage in kW in Erfahrung zu bringen. Hierin ist eine deutliche Vereinfachung beim Nachweis, dass eine begünstigte Photovoltaikanlage vorliegt, zu sehen.

[i]Weiterhin kein Gleichklang mit dem EEGAnlagen mit einer Leistung von bis zu 10,0 kWp können eine Leistung von über 10,0 kW aufweisen. Durch die Aufnahme von kWp ist daher der Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung – wenn auch nur geringfügig – erweitert worden. Eine Erweiterung auf Anlagen bis zu 30 kW/kWp wurde nicht vorgenommen, wohl weil diese Photovoltaikanlagen deutlich mehr Strom produzieren, als ein durchschnittlicher Haushalt selber verbrauchen kann und bei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von (deutlich) über 10,0 kW/kWp ist der eingespeiste Anteil des insgesamt produzierten Stroms deutlich höher und eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht kann damit nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Es gibt damit weiterhin keinen Gleichklang mit dem EEG. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es dem Steuerpflichtigen immer (!) unbenommen bleibt, unabhängig von der Größe der Photovoltaikanlage in seinem konkreten Einzelfall eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, was gerade bei relativ neuen Photovoltaikanlagen, die nur geringfügig über der 10,0 kW/kWp-Grenze liegen und bei denen die Einspeisevergütung damit nicht besonders üppig ausfällt, in der Regel gelingen dürfte.

[i]Rechnerische Abrundung nicht zulässigDurch die Neuformulierung der Leistungsgrenze mit 10,0 kW/kWp statt bislang 10 kW ist auch klar geregelt, dass eine rechnerische Abrundung bei der installierten Leistung nicht zulässig ist. Auch eine geringfügige Überschreitung (z. B. 10,1 kW/kWp) führt damit zur Überschreitung der Leistungsgrenze. Auch hier sei aber darauf hingewiesen, dass der Steuerpflichtige – unabhängig vom BMF-Schreiben – eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht nachweisen bzw. glaubhaft machen kann.

[i]Maßgeblich ist die installierte LeistungMaßgeblich ist dabei die installierte Leistung nach § 3 Nr. 31 EEG und zwar auch bei gedrosselten Anlagen. Eine Drosselung auf 70 % der installierten Leistung einer Anlage S. 3314nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2012 bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 mit einer installierten Leistung von über 10,0 kW/kWp führt also nicht dazu, dass die 10,0 kW/kWp-Grenze eingehalten ist. Zulässig ist jedoch sicherlich die (vollständige!) Deinstallation einzelner Elemente, um die 10,0 kW/kWp-Grenze einzuhalten. Auch das neue BMF-Schreiben enthält jedoch – sicherlich aufgrund des bestehenden Gestaltungspotenzials insbesondere im Zusammenspiel mit § 7g EStG – hierzu keine konkrete Aussage.