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Gewerbeuntersagung | Erweiterte Untersagung
Die sich aus der Strafbarkeit nach § 15a Abs. 1 i. V. mit Abs. 4 InsO ergebenden Unzuverlässigkeitsgründe sind gewerbeübergreifend; die aus Schulden resultierenden Unzuverlässigkeitsgründe sind für jedes Gewerbe relevant.
Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des GmbH-Geschäftsführers (vorsätzliche Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Bankrott in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflichten in zwei tatmehrheitlichen Fällen) ist von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen. Maßgeblich ist dabei, dass der Gewerbetreibende ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Schluss rechtfertigt, er werde seinen beruflichen Pflichten künftig (auch weiterhin) nicht nachkommen. [i]Arens, NWB 47/2020 S. 3493Die Straftaten, wegen derer er v...