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NWB Nr. 47 vom Seite 3493

Die „Unzuverlässigkeit“ der GmbH, des Geschäftsführers und von Dritten

Neue Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten zur Gewerbeuntersagung

Prof. Dr. Stephan Arens

Nach § 35 GewO ist die Ausübung eines stehenden Gewerbes von den zuständigen Behörden zu untersagen, wenn der Gewerbetreibende „unzuverlässig“ ist. Ziel der Untersagung ist es, Gewerbetreibende vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten, die wegen einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Besonders sind dabei Gewerbeuntersagungen gegenüber Gesellschaften. Die Entscheidungen des VG Regensburg (Gerichtsbescheid v.  - 5 K 18.484, NWB OAAAH-63067) und des ) bieten anschauliche Beispiele für Gewerbeuntersagungen gegenüber einer GmbH und einem Geschäftsführer.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Unzuverlässigkeit als Voraussetzung einer Gewerbeuntersagung

[i]Unzuverlässigkeit des GewerbetreibendenVoraussetzung einer Untersagung des Gewerbes ist die „Unzuverlässigkeit“ des Gewerbetreibenden. Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist allerdings nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung ist gewerberechtlich unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, d. h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der gute...