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Gestaltungsmöglichkeiten bei Photovoltaikanlagen nach dem Wegfall der Einspeisevergütung
Praxisempfehlungen für „Altanlagen“
[i]Martz, Fotovoltaik-Anlage, Grundlagen, NWB ZAAAE-28828 Für die erste Generation der Photovoltaikanlagen, welche im Jahr 2001 erstmals in größerer Anzahl auf eigengenutzten Wohngebäuden in Betrieb genommen wurden, fällt im Jahr 2021 die garantierte Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (sog. EEG-Förderung) weg. Die Einspeisevergütung für den erzeugten Strom wird ab dem Datum der Inbetriebnahme 20 Jahre lang gewährt, danach findet keine weitere Förderung mehr statt. Für die Betreiber dieser Altanlagen stellt sich daher die Frage, wie sie nach dem Wegfall der staatlich garantierten Einnahmen weiter verfahren wollen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Gestaltungsvarianten sowie die jeweiligen einkommensteuerlichen Konsequenzen. Zum (NWB YAAAH-93706) zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken s. Gragert, .
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Zum Thema ist in der NWB Datenbank unter NWB ZAAAG-89939 das Berechnungsprogramm „Rendite bei Fotovoltaikanlagen“ aufrufbar.
I. Direktvermarktung des Stroms in Form der sog. Vor-Ort-Vermarktung
[i]Verbrauch des produzierten Stroms in unmittelbarer Nähe zur AnlageWird mit der Photovoltaikanlage weiter Strom produziert und im Wege der Direktvermarktung ins Stromnetz eingespeist, werden weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Eine Möglichkeit der Direktvermarktung stellt die sog. Vor-Ort-Vermarktung dar. Dabei verkaufen Betreiber von Photovoltaikanlagen ihren überschüssigen Solarstrom z. B. an Nachbarn, die Kommune oder in der Nähe befindliche Betriebe. Diese Vor-Ort-Vermarktung hat den Vorteil, dass der Anlagenbetreiber vom Abnehmer einen höheren Preis als die Einspeisevergütung erhält und der Abnehmer selbst weniger für den Solarstrom zahlt als beim Bezug vom Stromanbieter. S. 3341
[i]Nachweis der GewinnerzielungsabsichtDer vom Finanzamt geforderte Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht erfolgte bei diesen Altanlagen allein durch die Inbetriebnahme der Anlage. Es kann aber sein, dass das Finanzamt nach Ablauf der 20 Jahre erneut den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht in Gestalt einer Prognoseberechnung verlangt.