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RENO Nr. 11 vom Seite 2

Einkommenspfändung – mehr als nur Anspruch A im Pfüb-Formular ankreuzen – Teil 6

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

In diesem Teil der Reihe setzen wir den Beitrag zur Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten, der in der letzten Ausgabe (siehe RENO 10/2021 S. 6) begann, fort.

Höhe der Bezüge

Streitig ist insbesondere, ab welcher Einkommenshöhe des Unterhaltsberechtigten dieser bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt zu bleiben hat.

Grundsätzlich gilt: Ob und in welcher Höhe das Einkommen der unterhaltsberechtigten Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners zu berücksichtigen ist, obliegt einer Ermessensentscheidung des Amtsgerichtes als Vollstreckungsgericht. Das Gericht hat hier nach billigem Ermessen unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Daher verbietet sich eine schematisierte Betrachtung. Folglich gibt es keine Tabelle, in welcher nachgesehen werden kann, ob z. B. die Ehefrau bei eigenem Einkommen i. H. v. 450,00 € unberücksichtigt zu bleiben hat oder nicht.

Nachfolgend ein kleiner Überblick über die Rechtsprechung zu diesem Thema:

  • AG Langenfeld, Beschluss v.  – 95 M 3139/15: Der Lebenspartner bezieht Einkommen in ungefähr gleicher Höhe wie der Schuldner (Annahme, da die Ehegatten St...

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