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Einkommenspfändung – mehr als nur Anspruch A im Pfüb-Formular ankreuzen – Teil 5
Im letzten Teil der Reihe () ging es um die Berechnung des pfändbaren Betrages. Dieser ist einerseits auf der Grundlage des Nettoeinkommens des Schuldners und andererseits unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten zu ermitteln. Ob und wie ein Unterhaltsberechtigter ggf. unberücksichtigt bleiben kann, ist Thema in diesem Beitrag.
Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten
Die Pfändungsfreigrenzen steigen – zukünftig sogar jährlich. Der bis zum geltende Grundfreibetrag des Schuldners von 1.178,59 € stieg zum auf 1.252,64 € und wird zum auf 1.283,49 € steigen. Es wird für den Gläubiger daher immer schwieriger, einen pfändbaren Betrag zu realisieren. Der Gläubiger sollte daher alle ihm zur Verfügung stehenden rechtliche Möglichkeiten nutzen. Hierzu zählt u. a. auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten des Schuldners zu stellen. Denn die Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners haben maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des pfändbaren Betrages.
Der Arbeitgeber (= Drittschuldner) muss Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners grundsätzlich bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigen. Dies gilt auch,...