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AfA bei Wirtschaftsgebäuden: Abgrenzung von Leichtbau- und Massivbauweise
AfA für Wirtschaftsgebäude können statt mit gesetzlichen AfA-Sätzen von 3 % oder gar nur 2 % mit 7 % oder branchenbezogen sogar mehr angesetzt werden, wenn ein Wirtschaftsgebäude nach Maßgabe der amtlichen AfA-Tabellen nicht als Massivbau, sondern als Leichtbau zu qualifizieren ist.
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Grundsätzliche Maßgeblichkeit der AfA-Tabellen
[i]AfA-Tabellen als Grundlage einer kürzeren tatsächlichen NutzungsdauerKurze Nutzungsdauern der AfA-Tabellen werden grundsätzlich als kürzere tatsächliche Nutzungsdauer i. S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG i. V. mit § 11c Abs. 1 EStDV anerkannt. Der BFH legt ihnen die – mangels Aktualisierung indes anzuzweifelnde – Vermutung der Richtigkeit bei. Hiervon sei nur abzuweichen, soweit sie bei eingehender Auseinandersetzung mit der Einstufung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen, den Einzelfall nicht hinreichend abbilden oder die zu bewertenden Wirtschaftsgüter nicht hinreichend bestimmen. Die Nutzungsdauer ist dabei für jedes Wirtschaftsgut, ggf. auch Gebäudeteile (s. § 7 Abs. 5a EStG), selbständig zu ermitteln.
Mangelhafte Begriffsbestimmungen der AfA-Tabellen und ihre Auslegung
[i]Arbeitshilfe „AfA-Tabellen – Berechnungsprogramm“, NWB CAAAB-87782 Problematisch ist die Abgrenzung zwischen Leicht- und Massivbauweise aufgrund der mangelhaften Begriffsbestimmung...