Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
AfA bei Wirtschaftsgebäuden: Abgrenzung von Leichtbau- und Massivbauweise
Steuerrechtlich maßgebliche Kriterien der Gebäudequalifizierung
Ob die steuerlich zu berücksichtigende AfA für ein Wirtschaftsgebäude 7 %, 3 % oder gar nur 2 % beträgt, ist angesichts oft höherer sechs- oder sogar siebenstelliger Herstellungs- oder Anschaffungskosten gerade für mittelständische Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite. Dies ist die Diskrepanz, die zwischen der AfA für Gebäude in Leichtbauweise einerseits und in Massivbauweise andererseits besteht. Obgleich hierüber nicht zuletzt aufgrund der Definitionen der Finanzverwaltung für die Bauweisen immer wieder gestritten wird, gibt es hierzu kaum veröffentlichte Entscheidungen und Aufarbeitungen im Schrifttum. Die meisten Rechtsstreite enden mit außergerichtlichen Erledigungen, bei denen etwa eine AfA von 3 % statt 2 %, nur selten aber von 7 % erreicht wird. Der nachfolgende Beitrag legt die für die Gebäudequalifizierung steuerrechtlich maßgeblichen Kriterien dar.
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) finden Sie unter NWB CAAAB-87782 die Arbeitshilfe „AfA-Tabellen – Berechnungsprogramm“.
.
S. 3257
I. Steuerrechtliche Ausgangslage
1. Regel-AfA – Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen
[i]Hänsch, Gebäudeabschreibung im Betriebs- und Privatvermögen (EStG), infoCenter, NWB YAAAA-88433 Für Wirtschaftsgebäude im Betriebsvermögen beträgt die AfA nach der Grundregel des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen jährlich 3 %, was einer Nutzungsdauer von 33 1/3 Jahren entspricht. Gehört das Wirtschaftsgebäude nicht zu einem Betriebsvermögen, sondern wird etwa lediglich an einen Gewerbebetrieb vermietet oder verpachtet, beträgt die Regel-AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG lediglich 2 %, was einer Nutzungsdauer von 50 Jahren entspricht. Diese gesetzliche Differenzierung der AfA-Sätze schließt es dabei aus, die kürzere Nutzungsdauer für betriebliche Gebäude auf zum Privatvermögen gehörende Gebäude nur deshalb zugrunde zu legen, weil sie betrieblich genutzt werden. Vielmehr ist insoweit stets eine Einzelfallentscheidung zu treffen (, NWB WAAAD-19024, unter II.1.c der Gründe). Ebenso wenig sind Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung [i]Unterschiedliche AfA-Sätze für identische Gebäudetypen(AfaA) oder niedrigere Teilwertansätze aus diesem Grunde gerechtfertigt (s. § 7 Abs. 4 Satz 4 EStG). Im Grundsatz sieht das Gesetz also unterschiedliche AfA-Sätze für identische Gebäudetypen vor, wobei Betriebsvermögen begünstigt wird.
2. Maßgeblichkeit der tatsächlichen Nutzungsdauer
[i]Hänsch, Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (HGB, EStG), infoCenter, NWB XAAAC-27533 Bei den in Rede stehenden Gebäuden wird nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer als 33 1/3 oder 50 Jahre geltend gemacht. Die Anwendung der Vorschrift von Amts wegen ist, wie aus dem Wort „können“ folgt, nicht vorgesehen. Die einmal getroffene Wahl ist grundsätzlich bindend (vgl. , BStBl 2001 II S. 599; v. - IX R 33/16, BStBl 2018 II S. 646, Rz. 12). Die Geltendmachung einer längeren Nutzungsdauer, um in späteren Jahren eine höhere Entlastung zu erlangen, kommt auch im Wege einer analogen Anwendung nicht in Betracht (, NWB UAAAH-45284). Die Nutzungsdauer wird in § 11c Abs. 1 Satz 1 EStDV als der Zeitraum definiert, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann und der nach § 11c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStDV mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung beginnt.