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UWG | Verknüpfung eines Dienstleistungsangebots mit einem Ortsnamen
Wirbt ein Rechtsanwalt im Rahmen einer Google-AdWords-Anzeige mit der Verknüpfung seines Dienstleistungsangebots und einem Ortsnamen, kann darin eine als wettbewerbsrechtlich zu beanstandende Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG) liegen, wenn der angesprochene Verkehrskreis davon ausgehen muss, dass der Rechtsanwalt einen Standort an dem in der Anzeige genannten Ort unterhält und eine Beratung vor Ort stattfindet.
Die Angabe „Schuldnerberatung Köln“ deutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf eine in Köln ansässige Schuldnerberatung hin, was auch ohne die Verwendung einer Präposition wie „in“ oder „aus“ nicht infrage gestellt wird, weil insbesondere bei Google-AdWords-Anzeigen erwartet wird, dass wesentliche Informationen knapp und schlagwortartig präsentiert werden. Folglich muss der angesprochene V...