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StuB Nr. 21 vom Seite 841

Verlustverwertung durch Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

Konsequenzen aus dem

StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott

Verfügt eine Kapitalgesellschaft über steuerliche Verluste bzw. Verlustvorträge, so können diese u. a. durch die Verschmelzung einer vorhandenen oder hinzuerworbenen Gewinn-Kapitalgesellschaft mit der Verlust-Kapitalgesellschaft genutzt werden. In einer solchen Vorgehensweise, die bereits Gegenstand eines Beitrags in dieser Zeitschrift war, sieht der BFH in dem aktuellen Urteil vom auch keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO. Dennoch sind im Rahmen einer Verschmelzung neben der richtigen Verschmelzungsrichtung weitere gesetzliche Einschränkungen der Verlustnutzung zu beachten. Diese werden nachfolgend aufgezeigt und andere Möglichkeiten der Verlustnutzung diskutiert.

Kernfragen

I. Bedeutung der Verschmelzungsrichtung

[i]Schulze, Verlustmonetarisierung durch entgeltlichen Erwerb eines ertragsteuerlichen Gewinns ist kein Gestaltungsmissbrauch, StuB 18/2021 S. 737, NWB QAAAH-88338Kusch, Verschmelzung, Grundlagen, NWB RAAAE-83079 Der Übergang von steuerlichen Verlusten bzw. von Verlustvorträgen ist bei einer Verschmelzung nach § 12 Abs. 3 i. V. mit § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ausgeschlossen, wenn die Verlust-Kapitalgesellschaft als übertragender Rechtsträger fungiert. Damit scheidet eine Verschmelzung der Verlust-Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft (Aufwärts-Verschmelzung) ebenso aus wie die Verschmelzung auf eine Schwester-Kapitalgesellschaft (Seitwärts-Verschmelzung). Eine steuerliche Verlustnutzung kommt somit grds. nur in Betracht, wenn eine Gewinn-Kapitalgesellschaft auf eine Verlust-Kapitalgesellschaft verschmolzen wird. Grundlage der weiteren Überlegungen ist das nachfolgende Ausgangsbeispiel:

Beispiel 1

X und Y sind jeweils zu 50 % an einer Gewinn-GmbH (G-GmbH) und an einer Verlust-GmbH (V-GmbH) beteiligt. Die V-GmbH, die keine stillen Reserven aufweist, verfügt über körperschaft- und gewerbesteuerliche Verlustvorträge, während die G-GmbH steuerpflichtige Gewinne erzielt.

Die vorliegenden Ergebnisplanungen zeigen, dass die V-GmbH auf Dauer keine nennenswerten Gewinne erzielen wird und auch keine Möglichkeit besteht, z. B. durch Veräußerung von Wirtschaftsgütern, stille Reserven zu „heben.“ Die Gesellschafter überlegen, die Verlustvorträge der V-GmbH durch eine Verschmelzung mit der G-GmbH zu nutzen.S. 842