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BBK Nr. 21 vom Seite 1035

Verpflichtende Statusbeurteilung bei Abschluss einer DRV-Betriebsprüfung

Jörg Romanowski

Fast [i]Romanowski, Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH in der Sozialversicherung, BBK 20/2020 S. 975 NWB FAAAH-60546 jeder Arbeitgeber wird sie schon erlebt haben – eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Dabei kommt es bei etwas mehr als einem Viertel der Unternehmen zu Beanstandungen und anschließend zu einem Beitragsbescheid. Beanstandungsgrund ist oft eine Fehleinschätzung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht bei der Beurteilung der mitarbeitenden Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Häufig sind Arbeitgeber dann sehr erstaunt, dass ihre jahre- oder sogar jahrzehntelange Praxis falsch gewesen sein soll. Genau an diesem Punkt hat das angesetzt und für mehr Rechtssicherheit gesorgt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Umfang einer DRV-Betriebsprüfung

Die [i]Marburger, Prüfungen der DRV: Art und Umfang der Ermittlungen, NWB 18/2018 S. 1333 NWB JAAAG-81259 DRV prüft bei Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; geprüft wird – mindestens alle vier Jahre – insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Hinweis:

Dabei kann die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) auf Stichproben beschränkt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BVV).

Die DRV ging aufgrund dessen bisher immer davon aus, weder verpflichtet zu sein, vollständige Prüfungen durchzuführen, noch mitteilen zu müssen, welche Stichproben sie in ihrer Prüfung gesetzt hatte.S. 1036

II. Ergebnis einer DRV-Betriebsprüfung: Bescheid versus Prüfmitteilung

Werden [i]Prüfmitteilung ist kein Verwaltungsakt mehrere aufeinander folgende Betriebsprüfungen tatsächlich ohne Beanstandungen beendet, bekommen diese Arbeitgeber lediglich eine einfache Prüfmitteilung als Abschlussergebnis. Darin wird bescheinigt, dass die Prüfung ohne Beanstandungen abgeschlossen wurde; diese Mitteilung ist bis zur nächsten Betriebsprüfung aufzubewahren.

Hinweis:

Rechtlich stellen solche Prüfmitteilungen keinen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X dar. Betriebsprüfungen, die ohne Beanstandungen beendet wurden, ohne dass ein entsprechender feststellender Bescheid erging, begründen demnach keinen Vertrauensschutz.

Nur [i]Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsaktin den Fällen, in denen im Rahmen der Betriebsprüfung Nachforderungen für die Sozialversicherung geltend gemacht werden, wird die Betriebsprüfung mit einem Beitragsbescheid abgeschlossen.

Hinweis:

Ein Beitragsbescheid ist eine Entscheidung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist; ein Beitragsbescheid stellt damit einen Verwaltungsakt i. S. des § 31 SGB X dar.

Zur [i]Marburger, Abschluss und Gegenstand einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung, Lohn und Gehalt direkt digital 5/2021 S. 19 NWB HAAAH-80104 rechtlichen Wirkung solcher mit Beitragsbescheid abgeschlossenen Betriebsprüfungen hatte sich das wie folgt geäußert: Weitere Beitragsnachforderungen sind nicht rechtswidrig vor dem Hintergrund des Bestehens früherer bestandskräftiger Bescheide. Ein Vertrauensschutz (aufgrund der Vorprüfung) scheidet allein deshalb aus, dass durch einen früheren Bescheid Beiträge nicht für identische Mitarbeiter (wie im Folgebescheid) gefordert wurden.

Die stichprobenhaft durchgeführte Betriebsprüfung auch in Klein- und Kleinstbetrieben steht außer Zweifel. Es kann nicht hergeleitet werden, dass bei Erlass eines personenbezogenen Verwaltungsakts im Rahmen einer Betriebsprüfung zugleich die Regelung getroffen wird, im Prüfzeitraum sei ansonsten „alles in Ordnung“ gewesen. Das Beitragsrecht kennt keine dem § 173 Abs. 2 Satz 1 AO entsprechende Regelung über eine Änderungssperre. Betriebsprüfungen und Prüfberichte bezwecken nicht, Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihnen Entlastung zu erteilen, sondern dienen allein der Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung.

III. Eingeschränkter Vertrauensschutz

Aus [i]Romanowski, Vertrauensschutz durch eine Betriebsprüfung der DRV?, BBK 5/2020 S. 252 NWB IAAAH-42952 Arbeitgebersicht ist es unbefriedigend, aufgrund von abgeschlossenen Betriebsprüfungen allenfalls einen höchst beschränkten Vertrauensschutz zu haben. Lediglich in den Fällen, in denen im Rahmen der Betriebsprüfungen ganz konkret benannte Tatbestände geprüft und rechtlich beurteilt wurden, kann ein Vertrauensschutz abgeleitet werden.