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BAG 19.05.2021 5 AZR 420/20, NWB 41/2021 S. 3025

Arbeitsverhältnis | Vergütung bei Annahmeverzug

Aus § 615 Satz 2 BGB, wonach ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber sich im Verzug der Annahme der Dienstleistung befindet, sich den Wert desjenigen anrechnen lassen muss, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, kann nicht abgeleitet werden, der Arbeitnehmer dürfe auf jeden Fall ein zumutbares Angebot abwarten.

Anmerkung:

Die Arbeitnehmerin hat vorliegend keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ihrer früheren Arbeitgeberin. Denn von der Arbeitnehmerin hätte erwartet werden können, dass sie das Angebot der Arbeitgeberin, für ein Jahr zu ansonsten unveränderten Bedingungen mit ihrer bisherigen Tätigkeit als Leiharbeitnehmerin bei der Betriebserwerberin zu arbeiten, zumindest unter dem...