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UWG | Unzutreffende Behauptungen im Internetauftritt einer Rechtsanwältin
Die im Internetauftritt einer Rechtsanwältin enthaltene unzutreffende Behauptung, derzeit Mitglied der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer (RAK) zu sein, ist eine irreführende geschäftliche Handlung, die auch dann geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG), wenn in der Vergangenheit eine solche S. 3025Mitgliedschaft bestanden hat.
Mit der Werbung wird nicht nur die Botschaft transportiert, dass die werbende Rechtsanwältin für würdig befunden worden sei, in einer Vorstandsabteilung der RAK mitzuwirken, sondern sie auch über Erfahrungen in der Streitschlichtung im Umgang mit Rechtsanwälten verfügt. Diese Umstände stellen wirksame Argumente bei der anwaltlichen Mandantengewinnung...