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Lohnsteuerhilfeverein | Unzulässige Werbung
Ein Lohnsteuerhilfeverein haftet für unlautere Werbemaßnahmen seines Beratungsstellenleiters, auch wenn die Werbematerialien nicht für das Büro des Vereins, sondern für einen dort von dem Beratungsstellenleiter gesondert betriebenen Buchhaltungsservice aufgestellt wurden, wenn den Verein eine entsprechende Erfolgsabwendungspflicht trifft. Diese kann sich daraus ergeben, dass der Beratungsstellenleiter bei dem Verein selbst in leitender Funktion tätig ist.
Der Verein nimmt das Vertrauen in Anspruch, dass [i]Gilgan, NWB 26/2020 S. 1951seine leitenden Mitarbeiter nicht ein scheinbar dem Verein zuzuordnendes unzulässiges Beratungsangebot bewerben und die Tätigkeit für den Verein für eigene wirtschaftliche Interessen ausnutzen. Er hat die Pflicht, im Rahmen seiner vertraglichen Möglichkeit...