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bAV | Wirksame Altersklausel in einer Versorgungsordnung
Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar.
Der 3. Senat verneint die Unwirksamkeit der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze wegen einer unzulässigen Altersdiskriminierung (§ 7 Abs. 1 AGG). Vielmehr sei sie auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahrs (§ 35 Satz 2 SGB VI) gerechtfertigt (vgl. § 10 AGG). [i]Jesgarzewski, NWB 11/2020 S. 768Die gewählte Altersgrenze führe nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschle...