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BBK Nr. 20 vom Seite 969

Quo vadis nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattung?

Entwurf der EU-Kommission zur Reform der CSRD-Richtlinie

Prof. Dr. Ludwig Hierl

[i]Richtlinienvorschlag der EU-Kommission: COM(2021) 189, abrufbar unter https://go.nwb.de/c196vDie EU-Kommission hat am einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2014/95/EU über die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen vorgelegt, die sog. Corporate Sustainability Reporting Directive , kurz CSRD- bzw. CSR-Richtlinie. Die bisherigen, seit dem Geschäftsjahr 2017 geltenden Regelungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung vermögen nach Ansicht der EU-Kommission nicht länger die zwischenzeitlich erweiterten, nachhaltigkeitsbezogenen Informationsbedarfe verschiedener Stakeholder zu erfüllen. Viele Unternehmen berichten nicht, nicht hinreichend oder in einem schwer find- und auswertbaren Format. Dies erschwere die Kapitalallokation in Richtung umweltvorteilhafter sowie sozial nachhaltig wirtschaftender Unternehmen. Dies soll sich nun ändern. So sollen der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich erweitert sowie die Berichterstattung formal – soweit möglich – vereinheitlicht werden.

I. Status quo und Problembereiche der derzeitigen Rechtslage

1. Gegenwärtige Rechtslage

1.1 Berichtspflichtige Unternehmen

[i]Zurzeit etwa 500 deutsche Unternehmen betroffenDie derzeit geltende CSR-Richtlinie 2014/95/EU ist in Deutschland mit dem Umsetzungsgesetz vom rückwirkend zum in Kraft getreten. Seit dem Geschäftsjahr 2017 sind hierzulande etwa 500 große, kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften mit jahresdurchschnittlich mehr als 500 Beschäftigten verpflichtet, den Lagebericht auf Einzelunternehmens- bzw. Konzernebene um Informationen zur Corporate Social Responsibility (CSR) zu erweitern.

[i]Bericht auch außerhalb des Lageberichts zulässigDiese sog. nichtfinanzielle Erklärung kann in den Lagebericht integriert oder an anderer Stelle des Geschäftsberichts in einem gesonderten Abschnitt dargestellt werden. Des Weiteren ist gem. §§ 289b Abs. 3, 315b Abs. 3 HGB auch ein gesonderter nichtfinanzieller Bericht außerhalb des Lageberichts zulässig, der über eine Internetseite des Unternehmens veröffentlicht werden kann. S. 970

Hinweis:

Bislang [i]Unternehmenskriterien gilt die Berichtspflicht nur für große Kapitalgesellschaften (vgl. § 267 Abs. 3 HGB), die zugleich kapitalmarktorientiert sind (dieses Kriterium entfällt bei Kreditinstituten sowie Versicherungsunternehmen, vgl. §§ 340a Abs. 1a, 341a Abs. 1a HGB) und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine große Kapitalgesellschaft (oder eine als solche zu behandelnde Personengesellschaft), die nicht z. B. Aktien oder Anleihen an einer Börse platziert hat oder weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigt, derzeit noch nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet ist.

1.2 Angabepflichten

[i]Kirsch, Nichtfinanzielle Berichterstattungspflicht (HGB), infoCenter NWB CAAAG-79145 In einer nichtfinanziellen Erklärung ist bisher das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft zu beschreiben. Darüber hinaus ist einzugehen auf Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Nach § 289c Abs. 3 HGB sind jeweils Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie den Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die zuvor genannten Aspekte erforderlich sind.

Zur Unterstützung einer Standardisierung und besseren Vergleichbarkeit der Angaben von Unternehmen wurde die CSR-Richtlinie seitens der EU durch unverbindliche Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen ergänzt (2017/C 215/01), welche 2019 nochmals erweitert wurden (2019/C 209/01).

1.3 Prüfungspflicht

[i]Inhaltliche Prüfung (bislang) nicht verpflichtendWährend der Jahresabschluss sowie der Lagebericht einer Prüfungspflicht unterliegen, ist bei der bisherigen nichtfinanziellen Berichterstattung de lege lata lediglich formal zu prüfen, ob diese vorgelegt wurde, unabhängig von der gewählten Darstellungs- und Ausführungsform. Eine inhaltliche Prüfung ist bislang nicht verpflichtend. Freiwillig ist sie möglich, wobei dann auch das Beurteilungsergebnis zu veröffentlichen ist (vgl. §§ 315b Abs. 4, 316, 317 Abs. 2 HGB).

Die eigenständige Prüfungspflicht des Aufsichtsrats auf Recht-, Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der nichtfinanziellen Erklärung bzw. des gesonderten nichtfinanziellen Berichts besteht davon unbenommen fort.

2. Angriffspunkte der gesetzgeberischen Ausgestaltung

[i]Unternehmensindividuelle BerichterstattungEinige Fachexperten lehnen insbesondere verpflichtende Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung generell ab und würden eine freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen favorisieren, die individuelle Bedarfe und Wünsche der Stakeholder berücksichtigt. Andere sehen aber auch die hohen Freiheitsgrade, wie Unternehmen entsprechende Verpflichtungen erfüllen können, kritisch. Die Berichtspraxis ist von Heterogenität und einem gering ausgeprägten Übereinstimmungsgrad selbst im intersektoralen Wettbewerbsvergleich geprägt.

Bereits die Wahl des Berichtsorts, aber auch die inhaltliche Strukturierung und Ausformulierung scheinen einer individuellen unternehmerischen Beliebigkeit zu unterliegen. Vermeintliche positive Belanglosigkeiten können überbetont, negative Folgen weitgehend ausgeblendet oder überdeckt werden.

Hinweis:

Nachhaltigkeitsberichte werden daher oft mit Marketingberichten verglichen bzw. als „Greenwashing“ bezeichnet. Eine Verortung im Bereich des externen Rechnungswesens wird nicht nur aus diesem Grund bisweilen als verfehlt angesehen.S. 971

Gesondert ist darauf hinzuweisen, dass manche Unternehmen zunächst im Grundsatz nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Bei einer Leistungserbringung an Unternehmen, die davon erfasst sind, ist jedoch in der Praxis häufig eine „Infizierung“ zu beobachten.

Dies bedeutet, dass Lieferanten, die weiterhin bei einem über nichtfinanzielle Aspekte berichtenden Unternehmen gelistet bleiben wollen, für das Auftrag erteilende Unternehmen gewisse nachhaltigkeitsbezogene Informations- und Auskunftspflichten zu erfüllen haben. Insbesondere kleinere Lieferanten sind bei solchen Aufgabenstellungen in der Praxis u. a. aufgrund eines anders interpretierten Rechtsrahmens bisweilen überrascht, irritiert und überfordert.

II. Geplante Änderungen und deren Folgen

1. Wer ist zukünftig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet?

[i]Baumüller/Scheid, Neue Vorschläge zur externen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten in der EU, WP Praxis 7/2021 S. 215 NWB OAAAH-81827 Im vorliegenden Entwurf zur Anpassung der CSR-Richtlinie wird sowohl auf das Beschäftigtenkriterium als auch auf den Hinweis „von öffentlichem Interesse“ verzichtet. Diese vermeintlichen Marginalien führen dazu, dass sich der Berichtskreis zukünftig erheblich erweitern wird. Die nationale Gesetzgebung hatte die EU-Vorgabe „von öffentlichem Interesse“ bislang weitgehend mit „kapitalmarktorientiert“ übersetzt. Mit Ausnahme von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen konnten so insbesondere große Kapitalgesellschaften sowie haftungsbeschränkte Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bei einer nicht vorhandenen Kapitalmarktorientierung ausgenommen werden. Diese Option würde zukünftig entfallen.

Hinweis:

Dies [i]Zukünftig alle großen Kapitalgesellschaften betroffen bedeutet, dass sich der Berichtskreis zunächst im Grundsatz erweitern würde auf sämtliche großen Kapitalgesellschaften sowie auf sämtliche Unternehmen, die aufgrund einer Haftungsbeschränkung als solche behandelt werden.

Weil die Überschreitung von zwei der drei relevanten HGB-Größenkriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl für eine entsprechende Größeneinstufung ausreicht, sind Kapitalgesellschaften mit mehr als 20 Mio. € Bilanzsumme und mehr als 40 Mio. € Umsatzerlöse theoretisch bereits ab dem ersten Beschäftigten als groß einzustufen. Daneben wäre bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen das Vorliegen einer Kapitalgesellschaftsrechtsform nicht länger relevant, die Berichtsverpflichtung würde entstehen „regardless of their legal form“ (neuer Art. 1 Nr. 3 in 2013/34/EU).