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FG Mecklenburg-Vorpommern 26.05.2021 3 K 199/20, BBK 20/2021 S. 948

Steuerrecht | Avalprovisionen sind Schuldzinsen i. S. von § 4 Abs. 4a EStG

Zu den nur beschränkt abziehbaren Schuldzinsen gehören auch Avalprovisionen, die für eine Bankbürgschaft gezahlt werden. Avalprovisionen sind daher nach § 4 Abs. 4a EStG nur beschränkt abziehbar, soweit es zu Überentnahmen gekommen ist.S. 949

Das FG Mecklenburg-Vorpommern legt den Begriff der Schuldzinsen weit aus. Die Avalprovision gilt als Schuldzins, weil sie für eine Bankbürgschaft gezahlt wird, durch die eine Kreditaufnahme vermieden werden kann. Wirtschaftlich ist die Bürgschaft mit der Aufnahme eines Darlehens vergleichbar.

Hinweis:

Die [i]Zweck des § 4 Abs. 4a EStG Schuldzinsenbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG soll verhindern, dass der Unternehmer zur Finanzierung privater Vorhaben, z. B. eines privaten Einfamilienhauses, Entnahmen tätigt, und den aufgrund der Entnahmen entstehenden Finanzierungsbedarf im Unternehmen durch einen Kredit deckt und...