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BBK Nr. 6 vom Seite 271 Fach 17 Seite 1663

Zurechnung des Entnahmegewinns bei Personengesellschaften

§ 6 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Leitsatz:

Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft mit Zustimmung aller Gesellschafter derart entnommen, daß es Eigentum nur eines Gesellschafters wird, so wird der Entnahmegewinn allen Gesellschaftern zugerechnet, falls die stillen Reserven dem begünstigten Gesellschafter geschenkt worden sind.

Aus dem Sachverhalt:

Einer der Gesellschafter einer gewerblich tätigen PersGes (Klägerin) hatte ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt. Entsprechend einem gefaßten Gesellschafterbeschluß wurde das Grundstück als Sonderentnahme des Gesellschafters behandelt, der das Grundstück seinen ebenfalls an der Gesellschaft beteiligten Söhnen geschenkt hatte. In dem Beschluß wurde vereinbart, daß der Gesellschafter - in einer auf den Entnahmetag zeitlich begrenzten Änderung der Ergebnisverteilung - auf seinen Anteil an den stillen Reserven verzichtet und diese schenkweise seinen Söhnen je zur Hälfte zuwendet. In der Bilanz wurde der Entnahmegewinn nur den beiden beschenkten Söhnen zugerec...