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BFH Urteil v. - IV R 39/94 BStBl 1996 II S. 276

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2EStG § 16

1. Keine Betriebsaufgabe, sondern Betriebsunterbrechung eines grundstücksverwaltenden Unternehmens, das die daneben ausgeübten Bau- und Grundstückshandelstätigkeiten ohne Betriebsaufgabeerklärung eingestellt hat 2. Entnahmegewinn ist allen Gesellschaftern zuzurechnen, wenn nur ein Gesellschafter das dem Gesamthandsvermögen entnommene Wirtschaftsgut erhält und ihm die stillen Reserven geschenkt worden sind 3. Bei der Gewinnverteilung in einer Familienpersonengesellschaft gelten die Grundsätze, die allgemein bei der steuerlichen Prüfung von Verträgen unter nahen Angehörigen Anwendung finden

Leitsatz

1. Betreibt ein Unternehmen, das zuvor auf dem Gebiet des Bauwesens, des Grundstückshandels und der Grundstücksverwaltung tätig war, nur noch Grundstücksverwaltung, so ist hierin regelmäßig eine bloße Betriebsunterbrechung zu sehen, solange gegenüber dem FA nicht die Betriebsaufgabe erklärt wird.

2. Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft mit Zustimmung aller Gesellschafter derart entnommen, daß es Eigentum nur eines Gesellschafters wird, so wird der Entnahmegewinn allen Gesellschaftern zugerechnet, falls die stillen Reserven dem begünstigten Gesellschafter geschenkt worden sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 276
QAAAA-95529

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