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LSG Nordrhein-Westfalen 23.04.2021 L 18 R 673/19, NWB 37/2021 S. 2729

GRV | Rentenberechnung nach dem Fremdrentengesetz

Zieht ein Rentenbezieher nach dem Fremdrentengesetz (FRG) von den neuen in die alten Bundesländer zurück, sind der Rentenberechnung weiterhin Entgeltpunkte Ost zugrunde zu legen.

Anmerkung:

Der als Vertriebener anerkannte, ab 2008 Rente von der DRV Knappschaft-Bahn-See beziehende Rentner verlegte seinen gewöhnlichen Aufenthalt 1982 in die alten Bundesländer, 2015 nach Sachsen und 2017 wieder in die alten Bundesländer zurück. Der Wortlaut des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchst. c Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG), wonach bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die nach dem ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufentha...