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Einkommensteuer | Zulässige unechte Rückwirkung durch §§ 15b, 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i. V. mit § 52 Abs. 37d EStG i. d. F. des JStG 2007
Laut beinhalten §§ 15b, 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i. V. mit § 52 Abs. 37d Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 v. (BGBl 2006 I S. 2878) eine zulässige unechte Rückwirkung, soweit danach im Jahr 2006 entstandene negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Steuerstundungsmodell, das der Steuerpflichtige am gezeichnet hat, der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen.