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Limited | Rechtliche Einordnung nach dem Brexit
Seit dem Vollzug des Austritts des UK aus der Europäischen Union (EU) (Art. 50 EUV) durch Ablauf der Übergangsfrist am ist eine britische Limited, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat, nach der sog. milden Form der Sitztheorie je nach tatsächlicher Ausgestaltung als GbR, OHG oder – bei nur einer Gesellschafterin – als einzelkaufmännisches Unternehmen zu behandeln.
Eine Fortgeltung der Gründungstheorie mit der Konsequenz der fortbestehenden Rechts- und Parteifähigkeit einer britischen Limited trotz tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland wie unter [i]Bisle, NWB 50/2018 S. 3753 der Geltung der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) folgt nicht aus dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem UK v. (ABl 2020 Nr. L 444 v. ), weil es keine Vorschriften e...