Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Der Gesetzgeber sichert mit den Bestimmungen in § 383b AO die rechtzeitige und zutreffende Übermittlung von Vollmachtsdaten in Steuersachen nach § 80a Abs. 1 AO ab. Danach können Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden. Laut § 80a Abs. 1 Satz 3 AO müssen die übermittelten Daten der erteilten Vollmacht entsprechen.
2Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Regelung sicherzustellen, dass nur solche Personen auf der Grundlage der nach Maßgabe des § 80a AO an die Finanzbehörde übermittelten Vollmachtsdaten einen Abruf steuerlicher Daten veranlassen kann, der hierzu auch befugt ist.
3§ 383b AO dient insoweit vorrangig der Funktionsfähigkeit der Vollmachtsdatenbank und dem Schutz der Daten des Steuerpflichtigen. Der unbefugte Abruf steuerlicher Daten soll sanktioniert werden.
II. Geltungsbereich
4Die Vorschrift ist grundsätzlich auf Pflichtverletzungen bei der Übermittlung von Vollmachtsdaten in die behördliche Datenbank...