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NWB Nr. 37 vom Seite 2740

KöMoG: Auswirkungen des MoPeG auf das Optionsmodell

Das Optionsmodell im Kontext der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Nicole Schreiber und Sergej Müller

[i]Mayer/Käshammer, NWB 34/2021 S. 2514Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien v.  sah eine Reform des Personengesellschaftsrechts vor, um dieses „an die Anforderungen eines modernen, vielfältigen Wirtschaftslebens“ anzupassen (Zeilen 6162 ff.). Auf der Zielgeraden der aktuellen Legislaturperiode wird nun der Versuch unternommen, dieses Vorhaben durch verschiedene Gesetzgebungsverfahren zu verwirklichen. So wurde zum einen das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG, BGBl 2021 I S. 2050) geschaffen, welches Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Zum anderen wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts insbesondere eine Reform der GbR eingeläutet. Das MoPeG wurde nunmehr am im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2021 I S. 3436). Der nachfolgende Aufsatz stellt die beiden neuen Gesetze und deren Interdependenzen dar. Insbesondere wird die gesetzliche Neuausrichtung der GbR und deren Auswirkung auf das Optionsmodell untersucht.

Arbeitshilfe:

Zum Thema ist in der NWB Datenbank aufrufbar: Option nach § 1a KStG (KöMoG): Wahl der Rechtsform – Checkliste und Berechnungsschema, NWB YAAAH-80736.

Weitere Beiträge aus der KöMoG-Reihe finden Sie auch hier:

S. 2741

I. Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

1. Hintergrund

[i] Gehrmann, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, infoCenter, NWB IAAAA-88434 Bei einer historischen Betrachtung des BGB zeigt sich, dass der damalige Gesetzgeber eine reine Innengesellschaft als Leitbild bei der Konzeption der Regelungen zur GbR vor Augen hatte. Dieses Verständnis hat sich in der Praxis geändert, sodass eine GbR mittlerweile nicht mehr eine bloße Innengesellschaft ist, die auf eine begrenzte Anzahl von Einzelgeschäften ausgerichtet ist. Vielmehr hat sich die GbR von einer bloßen Gesamthandsgemeinschaft zu einer rechtlich verselbständigten Vermögensmasse entwickelt, die selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann (s. dazu grundlegend , NWB UAAAB-98014).

Auch wenn sich sowohl die Rechtsprechung zur GbR als auch deren tatsächliche Anwendungspraxis in den vergangenen Jahren stetig fortentwickelt haben, ist eine Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften im BGB bislang unterblieben. Vor diesem Hintergrund wurde am der sog. Mauracher Entwurf zur Reform der GbR veröffentlicht. Zwischenzeitlich ist die Verabschiedung des auf diesem Entwurf basierenden MoPeG erfolgt, welches im Wesentlichen ab dem Abwendung finden wird.

2. Relevante Änderungen

[i]Werner, NWB 28/2021 S. 2049Nachfolgend sollen die relevanten Änderungen durch das MoPeG skizziert werden. Dazu werden zunächst die Grundzüge der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) dargestellt und schließlich deren Umwandlungsfähigkeit untersucht.

a) Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die vom BGH anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR (, NWB UAAAB-98014) wurde u. a. im Interesse der Rechtssicherheit durch das MoPeG im Gesetz nachvollzogen. Das MoPeG verankert unter Beibehaltung der Unterscheidung zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften diese durch die Rechtsprechung entwickelte Rechtsnatur der GbR in den neu gefassten §§ 705 ff. BGB-neu.

[i]Zwei RechtsformvariantenKünftig werden zwei Rechtsformvarianten für die GbR in § 705 Abs. 2 BGB-neu differenziert – die rechtsfähige GbR (§§ 706 ff. BGB-neu) und die nicht rechtsfähige GbR (§§ 740 ff. BGB-neu). Den Gesellschaftern wird mittels der rechtsfähigen GbR eine Teilnahme am Rechtsverkehr namens der Gesellschaft erlaubt. Sollen hingegen lediglich die Rechtsverhältnisse unter den Gesellschaftern geregelt werden, bietet die nicht rechtsfähige GbR hierfür die passende Rechtsformvariante (BT-Drucks. 19/27635 S. 103). Der bisherigen Unterscheidung in Außen- und Innengesellschaft wird somit durch das MoPeG Rechnung getragen. Im Folgenden werden auszugsweise die Grundzüge der rechtsfähigen GbR skizziert.