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Handelsbilanzrecht
von Prof. Dr.KarlheinzKüting, Saarbrücken
I. Inhalt der Bilanz
Der Kaufmann muß nach § 242 Abs. 1 HGB in der Bilanz das Vermögen und die Schulden gegenüberstellen. Der Inhalt der Bilanz wird dabei in § 247 HGB näher bestimmt. Gemäß Abs. 1 gehören dazu zum einen das Anlage- und Umlaufvermögen (vgl. Hayn, BBK F. 18 S. 373-394), das Eigenkapital, die Schulden (vgl. Göth/Hayn, BBK F. 18 S. 395-414) sowie die Rechnungsabgrenzungsposten. Zum anderen dürfen nach § 247 Abs. 3 HGB Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und Ertrag zulässig sind, in die Bilanz als Sonderposten mit Rücklageanteil aufgenommen werden.
Sonderposten in dem hier verstandenen Sinne werden damit - bis auf die Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) und den Sonderposten mit Rücklageanteil - nicht explizit als Inhalt der Bilanz aufgeführt, sondern an anderen Stellen des Gesetzes genannt. Da der Gesetzgeber auf eine Definition der Sonderposten verzichtet, lassen sie sich nur negativ abgrenzen: Sie umfassen alle Posten, die weder Vermögen noch eindeutig Eigen- oder Fremdkapital darstellen.
Zu den Sonderposten gehören
neben den RAP und dem Sonderposten mit Rücklageanteil auch die
Bilanzierungshilfen. Bilanzierungshilfen
ermöglichen es, als Billigkeitsmaßnahm...