Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 17 vom

Anpassung der Verjährungsregelung für DRV-Betriebsprüfungen

Jörg Romanowski

Bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) stellen sich oft die Fragen: Wie weit darf rückwirkend geprüft werden und wann ist ein Arbeitgeber durch die Verjährung ggf. vor weiteren Beitragsnachforderungen geschützt? Mit dem sog. Gesetz Digitale Rentenübersicht vom ist aus Anlass der Corona-Pandemie eine für die Praxis der DRV-Betriebsprüfung relevante Änderung im neuen § 128 SGB IV erfolgt. Diese gilt es nunmehr als Ausnahme in der Praxis zu kennen.

Durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie war es den Prüfern der DRV in den Jahren 2020 und auch 2021 nicht jederzeit möglich, Prüfungen durchzuführen und damit sämtliche Arbeitgeber auch rechtzeitig zu prüfen. Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem neuen § 128 SGB IV eine verwaltungsfreundliche Lösung gefunden:

In den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p SGB IV bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom bis zum Ablauf des durchzuführen ist, die Prüfung aber aufgrund der Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden konnte, ist die Verjährung von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom bis zum Ablauf des fä...