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Keine Lieferung bei dezentral verbrauchtem KWK-Strom
Das (NWB QAAAH-83481) entschieden, dass im Falle der Erzeugung von Strom in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) und ausschließlich dezentralem Verbrauch desselben keine Lieferung von Strom durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber i. S. des § 3 Abs. 1 UStG vorliegt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine Netzbetreiberin. An die von ihr betriebenen Stromverteilernetze sind von Anlagenbetreibern betriebene KWK-Anlagen angeschlossen. Unter den angeschlossenen Anlagen befinden sich auch solche Anlagen, bei denen der produzierte Strom nicht in das Netz der Klägerin eingespeist wird, sondern vollständig vom Anlagenbetreiber selbst (dezentral) verbraucht wird. Gemäß § 4 Abs. 3a KWKG hat die Klägerin den sog. KWK-Zuschlag auch für die Strommengen zu entrichten, die dezentral verbraucht und nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden.
Die Klägerin hat gegenüber den KWK-Anlagenbetreibern, die den in den Anlagen erzeugten Strom ausschließlich selbst verbrauchen, neben den Gutschriften über den KWK-Zuschlag keine Abrechnungen erstellt.
Die Finanzverwaltung fing...