Frage des Vorliegens einer Lieferung bei dezentral verbrauchtem Strom
Leitsatz
1. Strom ist grundsätzlich ein Gegenstand, der geliefert werden kann. Infolge der fehlenden Einspeisung des Stroms in das
allgemeine Stromnetz werden weder Substanz, noch Wert oder Ertrag des in der KWK-Anlage erzeugten und dezentral verbrauchten
Stroms vom WVV auf die Stpfl. übertragen. Die Stpfl. erhält weder auf Grund des Netzanschlusses noch auf Grund ihrer Verpflichtung
zur Zahlung des Zuschlags die Befähigung, wie ein Eigentümer über den dezentral verbrauchten Strom zu verfügen.
2. Angesichts der durch den erkennenden Senat vorgenommenen Auslegung des Lieferungsbegriffs kann die Auffassung der Finanzverwaltung,
dass im Fall des dezentralen Stromverbrauchs – vorliegend durch den WVV – eine Lieferung an den Netzbetreiber – vorliegend
die Stpfl. – als erster Teil der Hin- und Rücklieferungskonstruktion angenommen wird, keinen Bestand haben
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 26 DStRE 2022 S. 864 Nr. 14 EFG 2021 S. 1943 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2021 S. 2408 QAAAH-83481
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