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Umsatzsteuerliche Unklarheiten für ausländische Immobiliengesellschaften durch das EuGH-Urteil „Titanium“
Anmerkungen zum
Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen könnte erhebliche Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung ausländischer Immobiliengesellschaften in Deutschland haben. Der folgende Beitrag stellt die Problematik im Überblick dar und geht auf denkbare Lösungsansätze für den deutschen Gesetzgeber ein.
Welche Folgen hat das EuGH-Urteil für ausländische Vermieter in Deutschland?
Welche Risiken könnten sich ergeben?
Wie könnte der Gesetzgeber reagieren?
I. Kurzdarstellung des Urteils
[i]Grambeck, Vermietete Immobilie keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte, USt direkt digital 12/2021 S. 8, NWB SAAAH-80978 Diemer, Ein vermietetes Grundstück macht noch keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte, IWB 14/2021 S. 593, NWB EAAAH-85280 In der sehr kurz begründeten Entscheidung führt der EuGH aus, dass ein ausländisches Unternehmen, das in Österreich eine Immobilie steuerpflichtig vermietete und Dienstleistungen von einer Verwaltungsgesellschaft bezogen hatte, in Österreich weder über eine Dienstleistungen empfangende Betriebsstätte (Art. 44 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL und Art. 11 Abs. 1 MwStVO) noch über eine Dienstleistungen erbringende Betriebsstätte (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL und Art. 11 Abs. 2 MwStVO) verfügte. Aus dem Sachverhalt des Verfahrens ist zu entnehmen, dass die Verwaltungsgesellschaft nicht berechtigt war, Mietverträge abzuschließen oder zu beenden oder Entscheidungen über Investitionen vorzunehmen. Sämtliche entsprechenden Entscheidungen hatte sich der ausländische Eigentümer persönlich vorbehalten.