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Vermietete Immobilie keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte
Anmerkungen zum , Titanium Ltd.
Der Begriff der Betriebsstätte und die damit verbundene Frage der Ansässigkeit sind wichtige Determinanten für die Anwendung des Verfahrens der Steuerschuldumkehr.
Nun kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass eine vermietete Immobilie – mangels zugehörigen Personals - keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte darstellt. Für grenzüberschreitende Konstellationen sind die Auswirkungen gravierend und auch in Deutschland besteht wegen abweichender Auffassung der Finanzverwaltung unmittelbarer Handlungsbedarf.
I. Leitsatz
Eine in einem Mitgliedstaat vermietete Immobilie stellt keine feste Niederlassung im Sinne des Art. 43 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie der Art. 44 und 45 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom geänderten Fassung dar, wenn der Eigentümer der Immobilie nicht über eigenes Personal für die Leistungsbewirkung im Zusammenhang mit der Vermietung verfügt.
II. Sachverhalt
Die Titanium Ltd. mit Geschäftssitz auf Jersey vermietete in den Streitjahren 2009 und 2010 eine in Wien belegene Immobilie umsatzsteuerpflichtig an zwei österreichische Unternehmer.
Ein durch di...