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BBK Nr. 10 vom Seite 481 Fach 17 Seite 1669

Aktivierung und Abschreibung eines verdeckt eingelegten Alt-Geschäfts- oder -Firmenwerts

§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 7 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 6a EStG 1986; § 52 Abs. 6 EStG 1987

Leitsätze:

Ein Geschäfts- oder Firmenwert, den ein Einzelunternehmer in einem Wirtschaftsjahr, das vor dem beginnt, verdeckt in eine von ihm bar gegründete GmbH eingelegt hat, ist erstmals von dem Wirtschaftsjahr an, das nach dem beginnt, planmäßig auf 15 Jahre abzuschreiben. Die Abschreibung ist grundsätzlich unabhängig davon, daß der sog. Alt-Geschäfts- oder -Firmenwert zuvor von dem Einzelunternehmer nicht versteuert worden ist und daß die GmbH ihn ursprünglich nicht aktiviert hat.

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin, eine GmbH , wurde in 1977 im Wege der Bargründung errichtet. Anteilseigner sind der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer X mit 98 % und dessen Ehefrau Y mit 2 %. X hat unmittelbar nach Gründung der GmbH alle bilanzierten Aktiva und Passiva der früher von ihm geführten Einzelfirma zu Teilwerten an die GmbH veräußert . Ein Firmenwert ist von der Einzelfirma bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht berücksichtigt worden und wurde zunächst auch von der Klägerin nicht bilanziert. Aktiviert wurde der Firmenwert erstmals zum mit 1,5 Mio DM, die ...