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RENO Nr. 8 vom Seite 4

Einkommenspfändung – mehr als nur Anspruch A im Pfüb-Formular ankreuzen – Teil 3

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

In Teil 1 (RENO 6/2021 S. 2) und Teil 2 (RENO 7/2021 S. 2) der Reihe haben wir dargelegt, dass sich das Einkommen eines Schuldners aus verschiedenen Einkommenspositionen zusammensetzen kann, die ggf. pfändbar, unpfändbar oder teilweise pfändbar sein können. Da der Drittschuldner in der Drittschuldnererklärung keine Angaben über die Zusammensetzung des Netto-Lohnbetrages machen muss, stellt sich die Frage, wie erlangt der Gläubiger überhaupt Kenntnis von diesen verschiedenen Lohnanteilen?

Einsichtnahme in Lohnabrechnung, Arbeitsvertrag etc.

Anspruch gegen den Schuldner

Der Drittschuldner ist gem. § 840 ZPO verpflichtet, nach einer Lohnpfändung eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Diese Drittschuldnererklärung erschöpft sich jedoch im Großen und Ganzen in den Angaben, ob der Schuldner tatsächlich bei diesem Arbeitgeber zu welchem Bruttolohn beschäftigt ist, und ob bereits Vorpfändungen etc. vorliegen. Der Gläubiger erhält somit nur Kenntnis über die Höhe des Bruttolohns. Wie sich dieser zusammensetzt, muss der Drittschuldner in der Drittschuldnererklärung nicht angeben. Der pfändbare Betrag ist jedoch unter Berücksichtigung der Unterhaltsberechtigten des Schuldners (hierzu später mehr) auf de...

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