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OVG Münster 17.11.2021 14 B 43/21, NWB 27/2021 S. 1939

GwG | Anordnung von Mitwirkungshandlungen

Ist das allgemein als hoch einzustufende Geldwäscherisiko von Anwälten im Fall der konkreten Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemessen an den Risikofaktoren in Anlage 1 und 2 zu § 5 GwG und den Erkenntnissen der Nationalen Risikoanalyse als vergleichsweise gering einzustufen, haben sich die aufsichtsbehördlich verlangten Mitwirkungshandlungen an diesem konkreten Gefährdungsrisiko auszurichten.

Anmerkung:

Die Prüfungsmaßnahmen im vorliegenden Fall (Vorlage von fünf Immobilienberatungen und [i]Rosner, NWB 18/2020 S. 1351Teilnahme an deren zweistündiger Prüfung in den Räumen der Rechtsanwaltskammer) belasten den Antragsteller nach Ansicht des Gerichts nicht unverhältnismäßig. Ausgehend von der angeführten eingegrenzten Geschäftstätigkeit richten sie sich an den Angaben des Rechtsanwalts aus, denen die Behör...