UStAE Aktuell
2024
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25e.3. Verfahren bei Vorliegen von Pflichtverletzungen
Anmerkung
Die Ausschlusstatbestände nach § 25e Abs. 2 und 3 UStG kommen nicht zur Anwendung, wenn der Betreiber nach einer Mitteilung des Finanzamts über Pflichtverletzungen eines Lieferers nicht fristgerecht dessen Accounts schließt (§ 25e Abs. 4 UStG; zum Vordruckmuster USt 1 TK und USt 1 TL vgl. BStBl 2021 I S. 1081 und 1084). In Abschn. 25e.3 UStAE wird die gesetzliche Regelung erläutert.
Nach dem (, Beschw. zugelassen, EFG 2021 S. 1852 m. Anm. Mychajluk) bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Mitteilung des Finanzamts an den Betreiber über die Pflichtverletzung des Lieferers und die Haftung des Betreibers für die Steuer auf Umsätze, die nach Zugang der Mitteilung ausgeführt werden (§ 25e Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStG). Die Mitteilung des Finanzamts über die Pflichtverletzung des Lieferers ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung, den deshalb auch der Lieferer anfechten kann.