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FG des Saarlandes Beschluss v. - 1 V 1139/21 EFG 2021 S. 1852 Nr. 21

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 3a, UStG § 25e Abs. 1, UStG § 25e Abs. 4 S. 1, UStG § 25e Abs. 4 S. 2, UStG § 25e Abs. 4 S. 3, UStG § 25e Abs. 6, UStG § 22f Abs. 1 S. 2, AO § 30 Abs. 1, AO § 30 Abs. 4 Nr. 2, AO § 122 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, AO § 361 Abs. 1, AO § 361 Abs. 4, AO § 393 Abs. 1 S. 2, AO § 393 Abs. 1 S. 3, MwStSystRL Art. 14a, MwStSystRL Art. 205, MwStSystRL Art. 237, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1

Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG in der ab gültigen Fassung an Betreiber einer Onlineplattform über Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten durch einen über die Plattform handelnden Unternehmer: aussetzungsfähiger Verwaltungsakt

Rechtsbehelfsbefugnis des Unternehmers

Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten bei Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für sechs Jahre

Unionsrechts- und Verfassungskonformität

kein Verstoß gegen Steuergeheimnis oder Zwangsmittelverbot

Leitsatz

1. Die Mitteilung des Finanzamts nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG an den Betreiber einer Onlineplattform, dass ein über die Plattform handelnder Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in wesentlichem Umfang nachkommt, ist ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt, den auch der von der Mitteilung betroffene Unternehmer anfechten darf.

2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG in der ab gültigen Fassung, wenn der betroffene Unternehmer im Zeitpunkt der Mitteilung bereits für sechs aufeinanderfolgende Jahre keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben und die darauf im Schätzungswege festgesetzten Umsatzsteuer-Nachzahlungsbeträge bis heute nicht bezahlt hat. Dass sich die Rechtslage zum geändert hat und insbesondere § 3 Abs. 3a UStG in Kraft getreten ist, führt bei summarischer Prüfung nicht dazu, dass vor dem ergangene Mitteilungen nunmehr als rechtswidrig anzusehen wären.

3. Es bestehen ungeachtet dessen keine ernstlichen Zweifel an der Unionsrechtskonformität von § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG und § 25e Abs. 4 Satz 2 UStG in der ab gültigen Fassung, dass Art. 14a MwStSystRL erst zum in Kraft getreten ist und dass die Kommission der EU am im Hinblick auf die seit nach deutschem Recht bestehende Haftung des Betreibers ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat.

4. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungskonformität von § 25e Abs. 4 Sätze 1 ff. UStG; insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 12 GG und Art. 14 GG oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.

5. Das Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO) steht einer Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG nicht entgegen. § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG verstößt auch nicht gegen das Zwangsmittelverbot nach § 393 Abs. 1 Sätze 2, 3 AO.

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1852 Nr. 21
PStR 2022 S. 26 Nr. 2
SAAAH-90017

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