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Reverse-Charge-Verfahren bei inländischen Immobilienobjekten einer Grundstücksgesellschaft
Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschnitt 13b.11 Abs. 2 Satz 2 ff. UStAE), dass Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, als im Inland ansässig zu behandeln sind, scheint durch das , „Titanium Ltd.“ nicht dem Unionsrecht standzuhalten. Mit dieser Kernthematik sowie Abgrenzungskriterien für grundstücksbezogene Leistungen hat sich das befasst.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Das FA hat zu Unrecht Eingangsleistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern der Umsatzsteuer gem. § 13b UStG unterworfen.
Der Einspruch per einfacher E-Mail war formgerecht, nämlich elektronisch i. S. des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO.
Die Klägerin schuldet die Umsatzsteuer aus den von ihr bewirkten Vermietungsumsätzen, soweit sie gem. § 9 UStG auf die dafür dem Grunde nach bestehende Steuerfreiheit verzichtet hat bzw. gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht von der Umsatzsteuer befreit war.
II. Sachverhalt
Die Klägerin war eine Kommanditgesellschaft, welche sich mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung von in Deutschland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten befasste. Komplementärin war die B-GmbH. Kommanditisten waren die E-Ltd. sowie die ...