Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 Die Vorschrift in § 407 AO bestimmt die Beteiligung der Finanzbehörde im gerichtlichen Steuerstrafverfahren und statuiert Anhörungs- und Mitwirkungsrechte. Die Finanzbehörde ist in allen Abschnitten des Verfahrens von der Anklageerhebung bis zur Beendigung des Hauptverfahrens.
II. Geltungsbereich
2Die Finanzbehörde ist nicht nebenbeklagebefugt, sie hat jedoch Anspruch auf Einhaltung der in § 407 AO beschriebenen Beteiligungsrechte. Ihre Einbindung steht nicht im gerichtlichen Ermessen.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3 Die Bestimmungen in § 403 AO sind als Parallelvorschrift zu § 407 AO zu betrachten: § 403 AO räumt der Finanzbehörde im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestimmte Rechte ein und würdigt die besonderen Sachkunde der Finanzbehörde. Im gerichtlichen Verfahren soll auf diese Sachkunde ebenfalls nicht verzichtet werden.
4Die Vorschriften der § 406 AO und § 407 AO stehen in einem Sachzusammenhang: Sie betreffen die Stellung der Finanzbehörde im gerichtlichen Verfahren.
5 Die Mitwirkungsrechte der Finanzbehörde nach dem Antrag auf E...