Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
Webel, Herausgabeverlangen, PStR 2023 S. 118 ff.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 Die Vorschrift in § 405 AO verweist auf die Bestimmungen im Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG).
Sie hat seit Geltung des JVEG eine lediglich deklaratorische Bedeutung.
II. Geltungsbereich
2 Nach den Bestimmungen im JVEG sind Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer, ehrenamtliche Richter sowie Zeugen und – ausdrücklich in § 23 JVEG aufgeführt – auch Dritte anspruchsberechtigt, Entschädigungen und Vergütungen zu erhalten. Die Vorschrift betrifft insbesondere Kreditinstitute.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3 Die Bestimmungen in § 405 AO sind über § 410 Abs. 1 Nr. 10 AO auch im Bußgeldverfahren gültig.
4 Die Vorschrift in § 107 AO enthält die Anweisung, dass die Regelungen des JVEG im Besteuerungsverfahren anwendbar sind, wenn die Finanzbehörde Auskunftspflichtige...