Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 377 Steuerordnungswidrigkeiten
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 Steuerordnungswidrigkeiten sind gem. § 377 Abs. 1 AO Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können.
2 Sie sind keine minderschweren Straftaten, sondern „entkriminalisiertes Unrecht“, die Ahndung mit Geldbuße folglich keine Strafe, sondern ein kostenpflichtiger Ordnungsaufruf der Behörde.
3 Der Gesetzgeber hat vormalige Straftatbestände zur Ordnungswidrigkeiten herabgestuft, beispielweise die leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO, die eine Ordnungswidrigkeit darstellt und keine Straftat. Der Unrechts- und Schuldgehalt ist geringer als bei einer Straftat und der staatliche Vorwurf sozial-ethisch vorwerfbaren Verhaltens wird deutlich zurückgenommen. Dies kommt insbesondere zum Ausdruck, dass eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und vorwerfbare Handlung „nur“ mit einer Geldbuße geahndet wird.
II. Geltungsbereich
4 Die bußgeldbewehrten Ordnungsvorschriften sind im Zweiten Abschnitt des Achten Teils der Abgabenordnung in den §§ 379 bis 384 AO enthalten.
5 Der Gesetzgeber verweist in ...