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Online-Nachricht - Freitag, 04.06.2021

Verfahrensrecht / Kindergeld | Unzulässige Klage bei Verwendung eines Falschnamens (BFH)

Die Klageerhebung unter Verwendung eines Falschnamens ist unzulässig, da die Identität des Klägers nicht feststeht. Es genügt nicht, dass sich eine Klage, die von einer Person unter einem Falschnamen erhoben worden ist, zweifelsfrei der Person zuordnen lässt, die den Falschnamen benutzt und dass gerichtliche Schreiben der mit dem Falschnamen bezeichneten Person tatsächlich zugehen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über den Billigkeitserlass von Kindergeldrückforderun-gen. Die Klägerin bezog ab September 2015 unter dem Falschnamen A.P. als (vermeintlich) bangladeschische Staatsangehörige für drei minderjährige Kinder Kindergeld unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. Sie hatte der Familienkasse den Ver...