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Erbschaft- und Schenkungsteuer | Verschonung von Betriebsvermögen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG i. d. F. des ErbStRG kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur für den ersten Erwerb berücksichtigt werden. (2) Der Abzugsbetrag wird „berücksichtigt“, auch wenn er infolge Abschmelzung 0 € betragen hat.