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Geschäftsführerhaftung für einen Buffer im Umsatzsteuerkarussell
(Revision zugelassen)
Das FG Münster hat den Geschäftsführer einer GmbH, die in ein Umsatzsteuerkarussellgeschäft mit reinen Scheinlieferungen als Buffer eingeschaltet war, für verpflichtet erachtet, stetig zu überprüfen, ob Waren überhaupt physisch vorhanden sind (). Tut er dies nicht, so handelt er grob fahrlässig und kann für die von seiner GmbH zu Unrecht aus solchen Scheinlieferungen gezogene Vorsteuer nach § 69 i. V. mit § 34 AO persönlich in Haftung genommen werden. Dabei ist zu bedenken, dass die persönliche Haftung das gesamte Privatvermögen erfasst.
I. Nichtamtliche Leitsätze
1. Der Geschäftsführer einer GmbH, deren Zwischenschaltung in eine Lieferkette keinen wirtschaftlichen Sinn macht, weil Zulieferer wie Abnehmer ohnedies in direktem wirtschaftlichem Kontakt stehen, ist gehalten, ständig zu kontrollieren, ob überhaupt Warenlieferungen stattfinden und nicht nur reine Scheingeschäfte gegeben sind. Tut er dies nicht, handelt er zumindest grob fahrlässig i. S. von § 69 AO.
2. Für eine Haftung nach § 69 AO wegen zu Unrecht aus Scheinlieferungen in einem Umsatzsteuerkarussell gezogener Vorsteuer ist es unerheblich, ob der Haftungsschuldner mangels Hinterziehungsvorsatzes n...