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(Außen-)Haftung eines Kommanditisten und Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 HGB
I. Sachverhalt
An der A GmbH & Co. KG sei die B-GmbH als Komplementärin ohne Vermögenseinlage beteiligt. Alleiniger Kommanditist der A GmbH & Co. KG sei der C. Seine Haft-und Pflichteinlage betrage 100 T€, die voll einbezahlt sei.
Im GJ 01 erzielt die A GmbH & Co. KG einen Jahresfehlbetrag i. H. von 40 T€, die – da Rücklagen nicht existieren – das Kapitalkonto des C mindern. Im GJ 02 erzielt die A GmbH & Co. KG einen Jahresüberschuss i. H. von 60 T€, in dem ein „Bewertungsgewinn“ aus der Bewertung der Altersversorgungsverpflichtungen mit einem 10-Jahres-Durchschnittszins i. H. von 15 T€ enthalten ist. C entnimmt im GJ 03 aus der A GmbH & Co. KG einen Betrag i. H. von 10 T€.
II. Fragestellung
Löst die Entnahme im GJ 03 eine Außenhaftung des C nach § 172 Abs. 4 Satz 3 HGB aus?