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(Kein) Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 3 HGB bei einer Organgesellschaft
I. Sachverhalt
Zwischen MU und TU-GmbH bestehe ein Gewinnabführungsvertrag (EAV), um eine ertragsteuerliche Organschaft zu begründen. Die TU-GmbH hat ihren Arbeitnehmern eine unmittelbare Altersversorgung zugesagt, für die sie in ihrer Handelsbilanz Pensionsrückstellungen nach § 249 HGB bildet.
II. Fragestellung
Muss die TU-GmbH in ihrem Jahresabschluss einen Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 3 HGB angeben?