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Erbschaftsteuer | Einmaliger Abzugsbetrag für Betriebsvermögen (BFH)
Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur für den ersten Erwerb berücksichtigt werden. Der Abzugsbetrag wird "berücksichtigt", auch wenn er infolge der Abschmelzung 0 € betragen hat (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gem. § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG kann der Abzugsbetrag (150.000 € ggf. Abschmelzung gem. §13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG) innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens nur einmal berücksichtigt werden.
Sachverhalt: Im Jahr 2012 wurde auf die Kläger eine KG-Beteiligung übertragen. Der mögliche Abzugsbetrag i. H. von 150.000 € gem. § 13a Abs. 2 ErbStG kam aufgrund Abschmelzung nicht zur Anwendung. Diese Schenkung war nicht Gegenstand des Verfahrens. 2014 wurde auf d...