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Tax Compliance bei Unternehmens- und Anteilsübertragungen
Anzeige-, Deklarations- und Überwachungspflichten im Zusammenhang mit Schenkungen und Erbschaften
Viele Unternehmen haben bereits ein Tax Compliance Management System z. B. für laufende Ertragsteuern, Umsatzsteuer oder Zoll implementiert oder sind im Aufbau eines solchen Systems. Deutlich seltener berücksichtigen diese die Überwachung von Verwaltungsvermögen oder Lohnsummen, obwohl bei Schenkungen und Erbschaften eine Reihe von Anzeige-, Erklärungs- und Überwachungspflichten zu beachten sind. Insbesondere bei der Übertragung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften ergibt sich eine Vielzahl von zu überwachenden Parametern. In diesen Fällen lohnt sich der Aufbau eines Tax Compliance Management Systems lange bevor eine Schenkung ansteht oder ein Erbfall zu befürchten ist; einerseits, um anschließend zeitnah den vielfältigen Anzeige- und Deklarationspflichten nachkommen zu können, andererseits, um bereits im Vorfeld die wesentlichen Einflussgrößen zu kennen und damit bei Bedarf gestalten zu können. Auch für vermögende Privatpersonen oder deren Family Offices lassen sich hierdurch finanzielle, reputative und strafrechtliche Risiken vermeiden (s. Betz, NWB-EV 4/2019 S. 124). Vor allem bei großen Familiengesellschaften sollten dabei ebenso im Ausland lebende Familienangehörige mit beschränkter oder unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht beachtet werden. Bei einer Vielzahl im Ausland lebender Gesellschafter sollten auch Wohnsitzveränderungen, die z. B. eine unbeschränkte Steuerpflicht auslösen oder die zu einer ungünstigeren Doppelbesteuerung führen, überwacht werden.
In der NWB Datenbank kann an dieser Stelle eine tabellarische Zusammenfassung als PDF-Datei aufgerufen werden.S. 2265
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Anzeige-, Deklarations- und Überwachungspflichten
1. Anzeigepflichten
[i]Anzeigepflicht des Erwerbs grds. binnen einer Frist von drei MonatenErbschaften sind grundsätzlich durch den Erwerber innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung beim zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die Testamentseröffnung von einem Gericht oder Notar vorgenommen wurde und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Umfasst der Erwerb auch Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen, ist die Anzeige durch den Erwerber immer erforderlich, die gerichtliche oder notarielle Testamentseröffnung befreit dann nicht von der Anzeigepflicht des Erwerbers (§ 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG).
[i]Anzeigepflicht bei SchenkungenSchenkungen bedürfen der Anzeige durch den Beschenkten und den Schenker, soweit die Schenkung nicht notariell oder gerichtlich beurkundet wurde – unabhängig von der Vermögensart (§ 30 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ErbStG).
[i]Fingierte SchenkungenIm Erbschaftsteuergesetz werden verschiedene Sachverhalte als Schenkungen fingiert. Dies gilt u. a. für die Ausstattung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einem Gewinnübermaß (§ 7 Abs. 6 ErbStG), für nicht vollwertige Abfindungen i. S. von § 7 Abs. 7 ErbStG (z. B. Buchwertklauseln) oder Leistungen ins Vermögen von Kapitalgesellschaften i. S. von § 7 Abs. 8 ErbStG.
Mutter und Tochter sind hälftig an der M & T-GmbH beteiligt und haben bei Gründung der Gesellschaft jeweils 50.000 € eingezahlt. Legt nun später M weitere 200.000 € in die Gesellschaft ein, erhöht sich der Wert der Beteiligung der T von 50.000 € auf 1/2 × (50.000 € + 50.000 € + 200.000 €) = 150.000 € mit der Konsequenz des Vorliegens einer steuerbaren Schenkung der Einlegenden an ihre Tochter (nach Brüggemann/Stirnberg in Brüggemann/Stirnberg, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, 10. Aufl. 2018, Rz. .1).
Somit sind im Rahmen eines schenkungsteuerlichen Tax Compliance auch Gesellschaftsvertragsänderungen und Anteilsveräußerungen auf deren schenkungsteuerlichen Gehalt zu untersuchen und zu überwachen.
§ 30 Abs. 4 ErbStG listet die für die Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt erforderlichen Angaben auf.