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Einkommen-/Lohnsteuer | Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen
(1) Der Bundesgesetzgeber durfte der Zollverwaltung gem. Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG die Prüfung der Einhaltung der Pflichten des Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen. (2) Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind verpflichtet, eine Überprüfung der tatsächlich im Inland verrichteten Arbeiten nach dem MiLoG zu dulden (Bezug: § 1, § 15 Satz 1 Nr. 1, 2, § 17 Abs. 1, 2, § 20 MiLoG; § 2 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6, § 5 SchwarzArbG).
Der BFH bestätigt damit die Auffassung der Vorinstanz (, NWB IAAAG-94358), wonach die Vorschriften des Mindestlohngesetzes, etwa zu den Prüfungsbefugnissen der Zollverwaltung einerseits und den Mitwirkungsverpflichtungen des Arbeitgebers andererseits, nicht gegen deutsches Verfassungsrecht oder Unionsr...